Traditions- und Förderverein
Satzung des „Traditions- und Fördervereins Pierre-de-Coubertin-Gymnasium Erfurt“ eingetragener Verein
Präambel
Die in dieser Satzung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter unabhängig von der verwendeten grammatikalischen Form.
1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Traditions- und Förderverein Pierre-de-Coubertin Gymnasium Erfurt e. V.“.
Der Förderverein hat seinen Sitz in Erfurt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden.
2. Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Erfurt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, Erziehung und des Sports als Träger einer Hilfskasse zur Unterstützung des Erfurter Pierre-de-Coubertin-Gymnasiums.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle und materielle Unterstützung des Erfurter Pierre-de-Coubertin-Gymnasiums und der dort eingeschulten Schülerinnen und Schüler bei…
• der Beschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten, Trainingsmaterialien sowie von Lehr- und Lernmitteln.
• der Förderung von Projekten, Arbeitsgemeinschaften, Wettbewerben und Austauschprogrammen.
• der Unterstützung und Aufrechterhaltung und den Ausbau des Trainings- und Wettkampfbetriebes im Rahmen der Schule.
• Maßnahmen zur Inklusion und Integration von Schülerinnen und Schülern mit körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen in das Konzept des Pierre-de-Coubertin-Gymnasiums.
• der Unterstützung von Veranstaltungen der Schule (z.B. Ehrungen von Sportlern, Trainern und Lehrern, Abschluss- und Jubiläumsveranstaltungen, Klassenfahrten und Trainingslagern sowie die Traditionspflege).
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft
(1) Art der Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die Ziele des Vereins unterstützen will und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.(2) Erwerb
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.(3) Beiträge
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mindestbeitrages beträgt mit Beschluss vom 24.04.2012 15,00 €/Jahr.4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- den Tod,
- den Austritt zum Jahresende,
-Der Austritt ist spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand zu erklären. - Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten.
-Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betreffenden.
5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
6. Mitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
-
Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren
-
Kontrolle und Entlastung des Vorstandes
-
Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer
-
Festsetzung der Höhe des Mindestbeitrages
-
Satzungsänderung und Auflösungsbeschluss
(2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.
Der Vorstand lädt alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens vierzehn Tage vor Beginn ein. Diese Einladung kann schriftlich, postalisch oder elektronisch per Mail erfolgen.
Die Mitgliederversammlung kann persönlich oder digital per Videokonferenz durchgeführt werden. Der Zugang zur digitalen Mitgliederversammlung wird mit der Einladung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
(3) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind, beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(5) Die Protokolle der Mitgliederversammlung und die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse hat der Schriftführer niederzuschreiben. Sie sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
7. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und mindestens zwei Beisitzern.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.
(4) Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. Beisitzer und der Kassenwart. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Jedoch können über Geldmittel nur zwei der in Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen.
(7) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden werden dessen Aufgaben und Befugnisse vom Schriftführer wahrgenommen.
(8) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder beigezogen werden können.
8. Kassenprüfer
Die der Gründungsversammlung nachfolgende Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfbericht ist bis zu der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.
9. Geschäfts- und Finanzordnung sowie sonstige besondere Ordnungen
Sofern es sich als erforderlich erweist, können dem Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen.
10. Auflösung und Änderung des Vereinszweckes
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Thüringen, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke am Erfurter Pierre-de-Coubertin-Gymnasium zu verwenden hat.
11. Anwendung der Regeln des BGB
Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.
12. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in mit Wirkung der Mitgliederversammlung am 26.03.2026 in Kraft.